Samstag, 25. Mai 2013

Rechtliche Rahmenbedingungen lassen Spielraum fĂŒr jahrelange Verzögerungen

Baurecht ist keine Baupflicht

Das Prozedere fĂŒr eine einfache Baugenehmigung, ist teilweise sehr langwierig. Architekten werden beauftragt, BauplĂ€ne aufgesetzt. Noch dazu muss zum einen der zustĂ€ndige Gemeinderat sein Einvernehmen erteilen. Und das Landratsamt sollte grĂŒnes Licht geben.

Das alles ist relativ kostenintensiv. Umso mehr wundert es, dass in den RathĂ€usern rund um den Tegernsee regelmĂ€ĂŸig Genehmigungen verlĂ€ngert werden mĂŒssen, damit gewĂ€hrtes Baurecht nicht verfĂ€llt.

Im Wiesseer Bucherweg 20 ist vor Kurzem die VerlĂ€ngerung einer Genehmigung revidiert worden – eine Ausnahme.

Vor wenigen Tagen bekam der Wiesseer Bauamtsleiter Walter Köckeis mal wieder Besuch von einem GrundstĂŒcksbesitzer. Seit 1996 habe dieser eine rechtskrĂ€ftige Baugenehmigung zu Hause liegen. „Der Bauherr könnte seitdem eigentlich auf seinem GrundstĂŒck ein Haus bauen“, so Köckeis. Doch Bagger sind auf dem GrundstĂŒck noch nie gesehen worden.

„Mir soll es recht sein. Bleibt uns die eine oder andere grĂŒne Wiese im Ort doch noch etwas lĂ€nger erhalten“, so Köckeis lapidar. So richtig klar sei ihm der Grund ĂŒber den nie begonnenen Bau aber nicht. Und das nicht nur in diesem einen Fall.

Gesetzgeber schreibt Frist vor

RegelmĂ€ĂŸig gehen im Rathaus formlose AntrĂ€ge ein, in denen in kurzen SĂ€tzen um die VerlĂ€ngerung der Baugenehmigung gebeten wird. Angeheftet ist ein DIN A4 Formular, auf dem unter anderem die GrundstĂŒcksnummer und das Datum der ursprĂŒnglichen Baugenehmigung aufgefĂŒhrt sind. Der Antrag wird dann vom Bauamt geprĂŒft, anschließend dem BĂŒrgermeister zur Unterschrift vorgelegt und an das Landratsamt nach Miesbach weitergeleitet. Laut Köckeis kommen die Anfragen in der Regel innerhalb kĂŒrzester Zeit bewilligt wieder zurĂŒck.

Der einfache Grund fĂŒr die Schreiben und die wiederkehrenden Besuche von BĂŒrgern: Damit die einmal erteilten Genehmigungen nicht verfallen und die Bauherren das Verwaltungsprozedere dann nicht nochmal durchlaufen mĂŒssen, sind ĂŒber die Baugesetze Fristen geregelt. Diese betragen bei einem erteilten Bauvorbescheid drei und bei einem genehmigten Bauantrag vier Jahre. Nach der erstmaligen VerlĂ€ngerung muss in beiden FĂ€llen alle zwei Jahre ein neuerlicher Antrag gestellt werden.

Das Landratsamtes verweist auf den Umstand, dass die zustĂ€ndige Baugenehmigungsbehörde immer zu prĂŒfen hat, ob “das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung ĂŒber den VerlĂ€ngerungsantrag den öffentlich-rechtlichen Vorschriften” entsprechen wĂŒrde. “Alle Satzungen, die im Ort neu gefasst oder ĂŒberarbeitet wurden, mĂŒssen auch fĂŒr alte Genehmigungen herangezogen werden“, stellt Köckeis klar. Seit 2003 ist er im Bauamt tĂ€tig und sagt basierend auf seiner Erfahrung: „Eine VerlĂ€ngerung wird trotzdem fast immer erteilt.”

Feichtner Hof: Baugenehmigung seit 20 Jahren

Bis zu vier Mal pro Monat liege ein solcher Antrag auf VerlÀngerung der sogenannten Geltungsdauer eines Bauvorbescheids oder von bewilligten BauantrÀgen auf Köckeis` Schreibtisch.

Auch in andern Tal-Gemeinden wie Gmund, Rottach-Egern und Kreuth teilt man uns mit, dass die Verwaltungen „sehr oft“ mit solchen VorgĂ€ngen beschĂ€ftigt sind. Wie viele VerlĂ€ngerungsantrĂ€ge genau in den RathĂ€usern bearbeitet werden ist nicht herauszufinden. Gmunds BĂŒrgermeister Georg von Preysing sagte jedoch jĂŒngst auf der Gemeinderatssitzung etwas sĂŒffisant: „Die Verwaltung hat ja bald nichts anderes mehr zu tun.“

Auch fĂŒr die erst neuerlich eingereichte Bauvoranfrage von beim Feichtner Hof lag ĂŒbrigens seit 1991 ein rechtsgĂŒltiger Bauantrag zur Errichtung eines mehrstöckigen Wohnhauses vor. Ein Bau, der von den Vorbesitzern nie errichtet wurde. GrĂŒnde: unbekannt.

Warum wird nicht gebaut?

Stellt sich natĂŒrlich die Frage warum nicht gebaut wird. Oft könne das ganz einfache GrĂŒnde haben: Ein finanzieller Engpass oder aber eine verĂ€nderte familiĂ€re Planung. Auch eine berufliche Neuorientierung oder ein Wegzug aus dem Ort werden immer wieder als Motive genannt. Köckeis` Sicht fĂŒr den Otto-Normal-BĂŒrger: „Manchmal kommt es mir auch so vor, als ob das Baurecht einfach an die Kinder weitervererbt werden soll.“

Das GelĂ€nde hinter dem Rathaus soll bald bebaut werden. Wie genau darĂŒber verhandeln Gemeinde und Bauherr seit lĂ€ngerer Zeit.

Neben dem privaten Bauherrn gibt es natĂŒrlich auch die institutionellen Investoren wie Baufirmen oder ImmobilienhĂ€ndler. Mangelnde Perspektiven auf dem Markt, schlechte Konditionen oder hohe Zinsen. Die GrĂŒnde fĂŒr ein nicht umgesetztes Baurecht können hier ganz andere sein.

Das Recht kann auch ohne VerlÀngerung verlÀngert werden

Aber was tun, wenn das Landratsamt nach einigen Jahren plötzlich doch keine VerlĂ€ngerung mehr in Aussicht stellt? Auch hierfĂŒr gibt es Mittel und Wege, wie die Geltungsdauer des Bauantrags verlĂ€ngert werden kann. Die Gesetzgebung rĂ€umt ein, dass beispielsweise allein durch den Aushub einer Baugrube die Frist der GĂŒltigkeit eines Bauantrags um weitere vier Jahre verlĂ€ngert wird.

Sobald die ersten Schritte ausgefĂŒhrt sind, kann alles brach liegen gelassen werden, ehe durch weiteren Arbeiten eine neuerliche Bauphase signalisiert wird. So geschehen beispielsweise Anfang der 70er Jahre in Rottach-Egern.

Die damals vorherrschende Knappheit an Einwohnergleichwerten (EGWs) – also den KapazitĂ€ten in der KlĂ€ranlage – bedingte nahezu einen Baustopp. Um dem zuvorzukommen dachte sich wohl ein findiger GrundstĂŒcksbesitzer, dass eine Baugrube doch die ideale Lösung wĂ€re.

Als Konsequenz der rechtlichen Möglichkeiten können so ĂŒber Jahre hinweg halbfertige Hausbauten das Ortsbild verschandeln. Den Gemeinden und den zustĂ€ndigen Genehmigungsbehörden waren und sind aber hierbei in den meisten FĂ€llen die HĂ€nde gebunden.

Ausnahmen, die die Regel bestÀtigen

Dass ein genehmigter Bauvorbescheid allerdings nicht immer wieder aufs Neue verlĂ€ngert werden muss, durfte jĂŒngst ein Bauherr in Bad Wiessee erfahren. Diesem lag seit 2003 die grundsĂ€tzliche Erlaubnis vor am Bucherweg ein neues Haus zu bauen. Eine neuerliche PrĂŒfung ließ die GemeinderĂ€te im Juli aber zu dem Schluss kommen nicht mehr durchgefĂŒhrt werden kann.

„So wie es einst geplant war, kann unter anderem unsere heutige Stellplatzsatzung nicht mehr eingehalten werden“, erinnert sich Köckeis an den konkreten Fall.

Ein gewisses Risiko, dass das Baurecht doch irgendwann verfallen kann, besteht also. Im konkreten Fall am Bucherweg wird sich der GrundstĂŒcksbesitzer möglicherweise Ă€rgern, dass er 2003 nicht gleich im Anschluss einen Bauantrag eingereicht und drauf losgebaut hat. Aber wenn genĂŒgend Geld vorhanden ist, durchlĂ€uft man das Verwaltungsprozedere eben erneut. GrundstĂŒcke werden per se ja nicht schlecht. Und mehr als ablehnen kann der Gemeinderat einen erneuten Antrag schließlich auch nicht.

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