Samstag, 25. Mai 2013

Gemeinden sehen kaum Möglichkeiten fĂŒr talweite Ortsgestaltung

“Einheitliche Regeln nur schwer umsetzbar”

Wir haben bereits vor einiger Zeit ĂŒber das Designer Haus in der Traten und die Klinik im Alpenpark in Kreuth berichtet. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob die Gemeinde Kreuth bei der Gestaltung der Fassaden mit zweierlei Maß misst oder nicht.

Nun sind wir eine Stufe weitergegangen und haben uns mit der Frage befasst, ob es im Tal insgesamt schwierig ist gemeindeĂŒbergreifende Regelungen in der Ortsgestsaltung umzusetzen.

Eine Fassade wie die andere?

Wird die Fassadengestaltung von HÀusern in der einen Gemeinde anders bewertet als in der anderen? Ist es möglich, dass eine Fassade in Kreuth abgelehnt, in der selben Form jedoch in Tegernsee zugelassen wird? Die klare Antwort lautet: ja. So geschehen im Fall des Designer Hauses in der Traten und dem Anwesen Prinzenweg 4 in Tegernsee. WÀhrend eine Fassade mit waagrecht verlaufenden Holzleisten in Kreuth abgelehnt wurde, ist diese in Tegernsee zulÀssig.

Ein GebĂ€udeteil der ehemaligen GĂ€rtnerei im Tegernseer Prinzenweg wurde jĂŒngst erneuert.

Der Grund fĂŒr die unterschiedliche Auslegung was gut und richtig ist, liegt an der Ortsgestaltungssatzung, die jede Gemeinde selbstĂ€ndig definiert. Dort sind Fragen der Fassadengestaltung ebenso geregelt wie allen anderen baurechtlichen Bestimmungen, die ĂŒber die Bayerische Bauordnung hinausgehen. GemĂ€ĂŸ dem Paragraph 81 der Bauordnung kann jede Gemeinde innerhalb der Satzung baurechtliche Fragen weiter ausgestalten. Das bestĂ€tigt auch der Leiter des Bauamtes Rottach-Egern Walter HĂŒbsch:

Die Satzungen der Talgemeiden sind zwar Ă€hnlich formuliert, weisen im Detail jedoch durchaus Unterschiede auf. Jede Gemeinde kann das fĂŒr sich selbst bestimmen.

Rottach muss nachbessern

Nichts desto trotz muss jede Satzung ausreichend konkret ausgestaltet sein, ansonsten kann dies gerichtlich angefochten werden. So geschehen in Rottach-Egern. Die Gemeinde muss ihre Satzung aufgrund eines aktuellen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs modifizieren. Die Farbgebung in der Fassadengestaltung war unzureichend geregelt. “Hier mĂŒssen wir uns nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes richten und die LĂŒcke in unserer Satzung schließen,” sagt HĂŒbsch.

Die Holzverschalung im Erdgeschoss ist dem Gemeinderat ein Dorn im Auge

Die Holzverschalung im Erdgeschoss des Kreuther “Designer-Hauses” ist so nicht umsetzbar, auch wenn es scheinbar in Tegernsee kein Problem darstellt.

Doch weshalb sind die Satzungen der Gemeinden ĂŒberhaupt unterschiedlich ausgestaltet? Und wĂ€re eine einheitliche Regelung nicht sinnvoller, um die gleiche Richtlinien auch talweit zu haben? Sinnvoll vielleicht, aber in der Form nicht durchfĂŒhrbar so die Meinung des Kreuther Bauamtleiters Karl Miller.

Die Satzungen der Gemeinden sind unterschiedlich strukturiert. In Tegernsee existiert beispielsweise ein anderer historisch gewachsener HĂ€userbestand, wie in der Gemeinde Kreuth und demnach sind auch die Satzungen unterschiedlich ausgestaltet. Das kann man nichts mir nichts dir nichts einfach angleichen.

Laut Millers Meinung werde es somit auch in Zukunft Unterschiede in den Ortsgestaltungssatzungen der Tal-Gemeinden geben. Jede Kommune muss damit auch weiterhin selbst entscheiden, was letztlich geht und was nicht. “Da gibt es bislang keine Bestrebungen sich im Tal untereinander abzustimmen”, macht auch Bettina Koch vom Bauamt der Stadt Tegernsee deutlich.

Nutzung und Lage spielen Rolle

Eine wesentliche Rolle in allen Gemeinden spielt nach wie vor die Nutzungsabsicht und die Lage eines zu errichtenden GebĂ€udes. Wird das Haus in einem Gewerbegebiet gebaut, gelten beispielsweise fĂŒr die Fassadengestaltung andere Richtlinien als in einem Wohngebiet. Auch was die Nutzung eines GebĂ€udes betrifft wird zwischen gewerblicher und privater Nutzung unterschieden, weiß der Rottacher Bauamtsleiter HĂŒbsch:

NatĂŒrlich macht es einen Unterschied, wo das zu errichtende GebĂ€ude in einer Gemeinde stehen soll, je nach dem und je nach Nutzungsabsicht des GebĂ€udes werden unterschiedliche MaßstĂ€be angesetzt. Das wird dann meist von Fall zu Fall entschieden.

Auch in Zukunft wird es demnach unterschiedliche Satzungen in den Gemeinden geben. Jede Kommune fĂŒr sich ist dabei auch weiterhin an einem einheitlichen Ortsbild interessiert, und dies soll auch innerhalb der Satzungen zum Ausdruck gebracht werden. Und auch wenn von dem ein oder anderen eine talweite Einheitlichkeit gefordert wird, ist klar, der Weg dahin ist noch sehr weit.

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